Allgemeine Geschäftbedingungen Koen Gruenarchitektur

 

Allgemeines

1.1. Die Grundlage unseres Auftragsverhältnisses bilden in nachstehender Reihenfolge:

-       Unser Anbot (Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung, Pläne, etc.) sowie uns zur Verfügung gestellte und anerkannte oder von uns ausgearbeitete Bau- und Konstruktionspläne,

-       Unsere „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“;

-       Ergänzend zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in nachstehender Reihenfolge: die einschlägigen Ö-Normen des ABGB, insbesondere jene über den Werkvertrag, sowie die Normen der jeweils anzuwendenden Bauordnung(en).

1.2. Alle Verträge bedürfen der Schriftform. Widersprechende bzw. vom Auftraggeber vorgeschlagene Bedingungen, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, andernfalls sie als ausgeschlossen gelten. Die Abkehr von der Schriftform ist nur mit schriftlicher Vereinbarung gestattet.

1.3. Unsere Offerte erfolgen freibleibend. An alle Zeichnungen, Entwürfen, Vorschlägen, Aufstellungen und Kostenvoranschlägen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dieselben werden dem Besteller persönlich anvertraut und dürfen von niemanden ohne unserer schriftlichen Genehmigung Dritten zugänglich gemacht werden. Mengen und Maße unseres Anbotes sind Zirka-Werte. Unser Anbot bleibt, wenn nicht anders angegeben, zwei Monate verbindlich.

1.4. Werden Arbeiten beauftragt, die im Anbot nicht enthalten sind, werden sie separat verrechnet.

1.5. Der für die Durchführung der Arbeiten benötigte Baustrom, Lagerplatz und das benötigte Wasser wird kostenlos vom Auftraggeber vor Ort zur Verfügung gestellt. Ebenso hat der Auftraggeber für die freie Zufahrt zur Baustelle/Lieferadresse mit Lieferwagen und Baugeräten zu sorgen und nach erfolgter Arbeit/Lieferung die Zufahrtswege auf seine Kosten zu reinigen.

1.6. Wir behalten uns das Recht vor, den Auftrag ganz oder teilweise an Subunternehmer weiterzugeben.

1.7. Ausdrücklich wird auf die Möglichkeit der witterungsbedingten Verzögerung der Lieferung (insbesondere Unmöglichkeit des Rollrasenschnitts oder der Pflanzenernte aufgrund zu hoher Feuchtigkeit) hingewiesen. Diese Verzögerung stellt keinen Mangel oder Auftragsverzug unsererseits dar.

 

2. Preise

2.1. Die geltenden Preise sind den aktuellen Angeboten zu entnehmen. Alle Preise sind ohne gesetzliche Umsatzsteuer angegeben.

2.2. Unserem Anbot liegen die zum Zeitpunkt der Angabe gültigen Tariflöhne, Material- und

Transportpreise zugrunde. Ihre Änderung berechtigt uns, zu entsprechenden Preisanpassungen.

2.3. Zusätzlich bzw. nachträglich beauftragte Arbeiten, welche nicht im Angebot bzw. in der

Auftragsbestätigung enthalten sind, werden gesondert in Rechnung gestellt

 

3. Zahlungsbedingungen

3.1. Wir sind berechtigt, Abschlags- und Teilrechnungen nach Planungs- oder Baufortschritt zu legen.

3.2. Alle (Teil-) Rechnungen sind binnen 14 Tage nach Erhalt und ohne jeglichen Abzug fällig.

3.3. Wir sind berechtigt, einen vereinbarten Haftrücklass durch Beibringung einer Bankgarantie abzulösen.

3.4. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Der säumige Kunde ist verpflichtet, uns alle Mahn- und Inkasso-, Erhebungs-, Auskunfts- sowie Anwaltskosten zu ersetzen.

 

4. Abnahme, Garantie und Haftung

4.1. Unsere Leistungen, zu denen uns nicht Längstens 5 Tage nach Fertigstellung schriftlich Mängelrügen zugegangen oder unmittelbar nach Begehung einvernehmlich ein Mängelprotokoll übergeben worden ist, gelten als abgenommen und genehmigt.

4.2. Sind Mängel nur bei einem Teil der Lieferung/Leistung aufgetreten, so kann der Auftraggeber nur diesen und nicht die gesamte Lieferung/Leistung als mangelhaft beanstanden.

4.3. Eine erhobene Mängelrüge berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung des Entgeltes. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf dieses Recht. Überhaupt ist die Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Entgeltes wegen irgendwelcher Gegenansprüche unzulässig. Wir sind von der Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln befreit, solange der Auftragnehmer seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat und insbesondere mit Zahlungsverpflichtungen auch aus anderen Aufträgen in Verzug ist.

4.4. Für indirekte Schäden wird die Haftung ausgeschlossen.

4.5. Unsere Haftung und Gewährleistung gilt nur für Leistungen, deren Beauftragung bzw. Anordnungen an die Geschäftsführung oder die von dieser beauftragte Bauleitung rechtswirksam ergangen ist.

4.6. Die Verpflichtung der Auftragnehmerin zur Gewährleistung ist in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließend geregelt. Weitere Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.

4.7. Der Auftraggeber bestätigt durch seine Unterschrift auf dem Auftrag oder dem Lieferschein die Richtigkeit der Qualität und Quantität der bestellten Ware sowie die Richtigkeit der Aufmaße. Werden vom Auftraggeber Pläne bereitgestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht jede Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist.

4.8. Für Materialien und Pflanzen, welche vom Auftraggeber beigestellt werden, wird keine Haftung übernommen. Mutterboden und Humuslieferungen werden von uns nur nach der äußeren Struktur und der Bodenbeschaffenheit geprüft, für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere Nährstoffgehalt, Unkraut- und Schädlingsbefall wird keine Haftung übernommen. Weiters wird für Setzungsschäden bei aufgefülltem Gelände sowie für Schäden die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, nicht gehaftet. Wenn wir Pflanzen oder Saatgut liefern, so haben wir Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf unsere Kosten zu beseitigen, wenn uns die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode (1 Jahr, wenn nicht anders vereinbart) übertragen wurde. Von dieser Verpflichtung sind wir jedoch befreit, wenn die Schäden auf ein, unserer Einflussnahme entzogenem Verhalten von Menschen und Tieren, Wetter oder sonstigen Einflüssen oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen, zurückzuführen sind. Von uns zu leistender Ersatz ist in ähnlichen geleichwertigen Sorten und Größen zu leisten, außer es wurde im Auftrag schriftlich anderes vereinbart. Ist eine lebende Pflanze Vertragsgegenstand, so hat der Auftraggeber im Fall des Absterbens, des Verfalles mit Schädlingen oder einer anderwärtigen Erkrankung der Pflanze die Beweislast dafür, dass dies Tatbestände nicht auf unsachgemäße Behandlung der Pflanze nach deren Übergabe zurückzuführen ist. Sofern lebende Pflanzen Vertragsgegenstand sind, wird darauf hingewiesen, dass ein Absterben von bis zu 8 % im ersten Jahr nach Pflanzung, einen natürlichen Schwund darstellen und ausdrücklich vereinbart, dass dies keinen Mangel darstellt.

4.9. Ist der Auftraggeber Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber in Verzug der Annahme ist.

 

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren, bis zur Bezahlung Ihrer Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung, vor.

 

6. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und Erfüllungsort

6.1. Für sämtliche gegenseitigen Ansprüche und Leistungen wird das Bezirksgerichtes Zell am See, bzw. bei Wertzuständigkeit das Landesgericht Salzburg, als Gerichtsstand vereinbart. Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Erfüllungsort ist 5700 Zell am See/Österreich.

6.2. Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht.

6.3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Auftraggeber vorgelegte Geschäftsbedingungen kommen nicht zur Anwendung und haben keine Gültigkeit, unabhängig davon, wann sie und in welcher Lage der Vertragsabwicklung dem Verkäufer vorgelegt und übersendet werden.

6.4. Der Auftraggeber stimmt der Datenverarbeitung von Anschrift und für die Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten zum Zweck der betriebsinternen Verwendung gemäß § 22 Datenschutzgesetz zu.